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COVID-19 als Berufskrankheit – Meldepflicht für bestimmte Berufsgruppen

Der begründete Verdacht auf das Vorliegen einer beruflich erworbenen COVID-19-Infektion ist vom Arbeitgeber für  Beschäftigte in Krankenhäusern, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheimen und sonstigen Anstalten, die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen, öffentliche Apotheken, ferner Einrichtungen und Beschäftigungen in der öffentlichen und privaten Fürsorge, in Schulen, Kindergärten und Säuglingskrippen und im Gesundheitsdienst sowie in Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche sowie in Justizanstalten und Hafträumen der Verwaltungsbehörden bzw. in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht an den zuständigen Unfallversicherungsträger (AUVA) als Berufskrankheit zu melden (siehe AUVA).

Die Ansteckung muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei einer beruflichen Tätigkeit erfolgt sein. Wen im Zeitraum vor der Erkrankung unmittelbarem Kontakt mit Infizierten bzw. Erkrankten vorlag oder die Person mit einer erkrankten Mitarbeiterin bzw. Mitarbeitern Kontakt hatte gilt dies als beruflich erworbenen COVID-19-Infektion und eine Meldung an die AUVA ist erforderlich.

Zur Meldung ist der Dienstgeber verpflichtet, diesem steht ein entsprechendes Formular zur Verfügung (hier geht’s zum Formular). Die Beilage diesbezüglicher weiterer Unterlagen wie z. B. Absonderungsbescheid, medizinische Unterlagen etc. ist hilfreich und kann zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen.

Falls Sie Hilfe bei dieser Meldung benötigen, unterstützen wir Sie gerne.