Entschädigung nach Epidemiegesetz – 3-Monats-Frist
Derzeit häufen sich wieder die Absonderungen gemäß Epidemiegesetz. Personen, die positiv auf Covid-19 getestet wurden und deren enge Kontaktpersonen, werden von der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde unter Quarantäne gestellt („abgesondert“). Die Absonderung erfolgt mittels Bescheid, dieser kann sowohl schriftlich als auch telefonisch erlassen werden. Der telefonische Bescheid muss schriftlich beurkundet werden.
Für die Zeiten der Absonderung gibt es einen Entschädigungsanspruch. Der Antrag auf die Entschädigung ist innerhalb von 3 Monaten bei der zuständigen Gesundheitsbehörde zu stellen. Wir unterstützen Sie dabei gerne. Wir benötigen dazu unbedingt den schriftlichen Absonderungsbescheid der Gesundheitsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat).