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Achtung: Das Finanzamt verhängt wieder Zuschläge

Zu Beginn und während der Corona-Pandemie hat das Finanzamt auf die Verhängung von Zuschlägen bei verspäteter Entrichtung von Steuern oder bei der verspäteten Abgabe von Erklärungen (Steuererklärungen, Umsatzsteuervoranmeldungen, …) verzichtet. Doch das hat sich mittlerweile geändert und es ist daher wieder besondere Vorsicht zur Einhaltung der Fristen geboten.

Säumniszuschläge

Ein Säumniszuschlag wird dann verhängt, wenn eine Abgabe (Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer, …) nicht rechtzeitig am Fälligkeitstag entrichtet wird. Der erste Zuschlag beträgt 2 % und kann bis zu 3 Mal verhängt werden, wobei es eine Bagatellgrenze von € 50,00 gibt. Das bedeutet, dass bis zu diesem Betrag die Säumniszuschläge nicht eingefordert werden.

Verspätungszuschläge

Nicht nur für die verspätete Entrichtung/Zahlung von Steuern werden Zuschläge verhängt, sondern auch für die verspätete Abgabe von Steuererklärungen (u.a. auch bei Umsatzsteuervoranmeldungen). Dieser Zuschlag kann bis zu 10% der festgesetzten Abgabe betragen und wird unabhängig von der Festsetzung eines Säumniszuschlages verhängt (sofern die Verspätung nicht entschuldbar ist). Auch hier beträgt die Bagatellgrenze € 50,00.

Bitte achten Sie daher wieder besonders auf die fristgerechte Überweisung Ihrer Abgaben bzw. auch die rechtzeitige Übermittlung Ihrer Unterlagen an unsere Kanzlei, damit wir der fristgerechten Einreichung Ihrer Erklärungen (Steuererklärungen, Umsatzsteuervoranmeldungen, …) nachkommen können.

Alle wichtigen Steuertermine für das 4. Quartal 2021 können Sie in unserem letzten Beitrag nachlesen (hier geht es zum Beitrag).