TheRenderFish – stock.adobe.com

Fixkostenzuschuss 800.000

Aus dem Fixkostenzuschuss Phase II wurde vorerst der Fixkostenzuschuss 800.000 (800.000 EUR ist die Beihilfen-Maximalsumme). In weiterer Folge soll noch ein Fixkostenzuschuss 3 Mio. kombinierbar sein – an dessen Umsetzung wird noch gearbeitet.

Förderzeitraum

Der Fixkostenzuschuss 800.000 kann für bis zu zehn Betrachtungszeiträume gewählt werden:

            16.-30. September 2020

            Oktober 2020

            November 2020

            Dezember 2020

            Jänner 2021

            Februar 2021

            März 2021

            April 2021

            Mai 2021

            Juni 2021

Daraus können ein oder zwei zeitliche Blöcke gewählt werden. Die Zeiträume müssen nicht an den Fixkostenzuschuss Phase I angrenzen.

Umsatzausfall und Höhe der Förderung

Der Umsatzausfall muss mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres betragen (FKZ I: mindestens 40 Prozent).

Die Förderhöhe ist direkt abhängig vom Umsatzausfall und kann erfreulicherweise bis zu 100 Prozent der Fixkosten betragen. Im Gegensatz dazu werden beim FKZ I, abhängig vom Ausmaß des Umsatzausfalls, lediglich 25 bis maximal 75 Prozent der Fixkosten ersetzt.

Der FKZ 800.000 wird, wie schon der FKZ I, ab einer Zuschusshöhe von 500 Euro gewährt.

Umfang der Fixkosten – deutlich erweitert

Noch erfreulicher ist, dass die förderbaren Kosten deutlich erweitert wurden. Waren es beim FKZ I insbesondere Mieten, Versicherungsprämien, etc. kommen nun hinzu:

  • Leasingraten
  • Absetzung für Abnutzung (Afa)
  • für bestimmte Branchen können Durchschnittswerte für endgültig frustrierte Aufwendungen angesetzt werden (Reisebüros und Reiseveranstalter 19 % des Umsatzes, Event-/Veranstaltungsagenturen 36 % des Umsatzes, Dienstleister für Veranstaltungen 12,5 % des Umsatzes)
  • erforderliche Personalaufwendungen zur Erhaltung eines Mindestbetriebes (abzüglich bezogener Kurzarbeitsbeihilfen)

Pauschalierungsmöglichkeit

Um sich den Berechnungsaufwand zu ersparen, können kleine Unternehmen nun auch eine pauschale Abgeltung beantragen. Unternehmer, die zum Zeitpunkt der Antragstellung im letzten veranlagten Jahr weniger als 120.000 Euro Umsatz erzielt haben, können pauschal 30 Prozent des Umsatzausfalls als Fixkosten ansetzen.

Schadensminimierung

Wie schon beim FKZ I muss das antragstellende Unternehmen einnahmen- und ausgabenseitige schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie setzen, um die zu deckenden Fixkosten zu reduzieren.

Antragstellung und Auszahlung

Anträge auf den FKZ 800.000 können seit 23. November 2020 bis spätestens 31. Dezember 2021 gestellt werden. Die Auszahlung kann  in zwei Tranchen erfolgen: Die erste Tranche umfasst 80 Prozent des voraussichtlichen Zuschusses und kann bis 30. Juni 2021 beantragt werden. Die zweite Tranche kann von 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 beantragt werden. Für die erste Tranche sind die Fixkosten bestmöglich zu schätzen, die Endabrechnung mit allfälligen Korrekturen erfolgt mit der zweiten Tranche.

Die Anträge sind ausschließlich über die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) via FinanzOnline zu stellen. Für den Antrag braucht man eine Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters, es sei denn, der Zuschuss beträgt nicht mehr als 36.000 Euro oder es wird die Pauschalierung der Fixkosten gewählt.

Wichtig für vom Lockdown betroffene Unternehmen: es ist zuerst der Antrag auf den Lockdown-Umsatzersatz für November und Dezember einzubringen und dann kann erst der Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden. Unternehmen, die für den gesamten November Umsatzersatz erhalten, sind für diesen Monat vom FKZ 800.000 ausgeschlossen.

www.fixkostenzuschuss.at